Eintragungen zur Steuerklasse sind ausschließlich durch die Finanzämter vorzunehmen. Dann erfolgt die Meldung der Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern. Dies gilt gleichermaßen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als auch für volljährige Kinder. Eine Antragstellung ist nach wie vor bis zum 30.11. des Jahres möglich, für das die ELStAM gelten. Für die Antragstellung beim Finanzamt ist das amtliche Formular des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags zu verwenden.[1]

 
Achtung

Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen

Wegen der komplizierten Anforderungen, insbesondere wegen der Frage der Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen, hat die Finanzverwaltung in zahlreichen Bundesländern ein Musterschreiben aufgelegt, mit dem der alleinerziehende Steuerpflichtige seine schriftliche Versicherung zur Gewährung des Entlastungsbetrags abgeben kann. Der Erklärungsvordruck, der die komplizierten gesetzlichen Anforderungen lückenlos abdeckt, kann auch dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Vereinfachung des Freibetragsverfahrens beigefügt werden.

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