Begünstigt sind auch Alleinerziehende, für die der Splittingtarif zur Anwendung kommt, die aber verwitwet sind. In Betracht kommen das Todesjahr des Ehegatten sowie das Folgejahr mit dem sog. Gnadensplitting. Wegen der gleichzeitig zur Anwendung kommenden Steuerklasse III wird der Steuerentlastungsbetrag in diesen Fällen als Freibetrag berücksichtigt[1], und als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) eingetragen. Weitere Voraussetzung ist, dass in der Wohnung des verwitweten Steuerpflichtigen ein begünstigtes Kind gemeldet ist.

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