Der Entlastungsbetrag wird auch Alleinerziehenden gewährt, zu deren Haushalt ein Kind gehört, das zur Schul- und Berufsbildung auswärts untergebracht ist. Die Meldung des Kindes mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung eines studierenden Kindes

Der 20-jährige Sohn, der auswärts studiert, ist bei seiner alleinstehenden Mutter, die für ihn Kindergeld bezieht, mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Ergebnis: Die Mutter erhält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Aufgrund der Meldung mit Nebenwohnsitz ist die Haushaltszugehörigkeit eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes erfüllt.

 
Achtung

Entlastungsbetrag knüpft nicht an gemeinsamen Hauptwohnsitz an

Der Wegfall der Anknüpfung des Entlastungsbetrags an den gemeinsamen Hauptwohnsitz von Kind und alleinerziehender Person hat zur Folge, dass beide Elternteile die Voraussetzungen für die Steuerklasse II erfüllen, wenn das Kind bei Mutter und Vater mit (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz gemeldet ist. Der Freibetrag soll aber nur einmal berücksichtigt werden, und zwar in der Person des echten Alleinerziehenden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in dem Fall demjenigen Elternteil zugeordnet, der kindergeldberechtigt ist.[1]

Übertragung des Entlastungsbetrags

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner Eltern aufgenommen, können die Eltern untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Dies gilt unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder aufgrund der ELStAM mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen, kann dieser nicht mehr auf den anderen Elternteil übertragen werden. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.[2]

 
Hinweis

Fehlende Bestimmung der Eltern zum Entlastungsbetrag bei Praktizierung des paritätischen Wechselmodells

Eine zulässige Form der Kindesbetreuung im Familienrecht ist bei Trennung/Scheidung das paritätische Wechselmodell, bei dem beide Eltern die gesamte Betreuungsleistung zu jeweils 50 % übernehmen. Folge ist dann, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt zu 50 % bei der Mutter und zu 50 % beim Vater haben.

Der BFH muss darüber entscheiden, ob im Falle einer fehlenden Bestimmung der Eltern, die das paritätische Wechselmodell praktizieren, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende demjenigen zusteht, der das Kindergeld bezieht.[3]

Wohnsitzmeldung entscheidet über Haushaltszugehörigkeit

Entscheidend für die Haushaltszugehörigkeit ist die Wohnsitzmeldung des Kindes – selbst wenn das Kind eine eigene Wohnung hat.[4]

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