Überblick

Für die steuerrechtliche und beitragsrechtliche Bewertung von Wohnräumen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist zwischen Unterkünften und Wohnungen zu unterscheiden. Während für eine Unterkunft stets der amtliche Sachbezugswert Ausgangsgröße für den Lohnsteuerabzug ist, bestimmt sich der Wertansatz für eine Wohnung nach der ortsüblichen Miete, von der ab 2020 ein Bewertungsabschlag von 1/3 vorgenommen werden darf, wenn die ortsübliche Kaltmiete einen Quadratmeterpreis von 25 EUR nicht übersteigt. Die Bewertung des Mietvorteils mit 2/3 der ortsüblichen Miete gilt auch für die Wohnungsüberlassung durch verbundene Unternehmen in Konzernen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind die sozialversicherungsrechtlichen Werte auch für den Lohnsteuerabzug zu übernehmen. Die hinsichtlich dieser Bewertungsgrundsätze zu beachtenden Verwaltungsanweisungen ergeben sich aus R 8.1 Abs. 5-6a LStR 2023. Für den steuerfreien Bewertungsabschlag ist § 8 Abs. 2 EStG maßgebend.

Sozialversicherung: Sachbezüge gehören zum Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beitragspflicht von überlassenen Dienstwohnungen ist in § 2 Abs. 45 SvEV i. V. m. R 8.1 LStR geregelt.

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