Als Wohnung gilt eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine eigene Toilette vorhanden sind.[1] Danach stellt ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, nicht dagegen ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche.[2] Für eine Wohnung ist als Sachbezugswert stets der ortsübliche Mietpreis anzusetzen.

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