Für den Bereich der Schwerbehinderung bestand sowohl in der arbeitsrechtlichen Literatur als auch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Mensch mit Schwerbehinderung von sich aus nicht über die bestehende Behinderung aufklären muss, soweit ihm die Tätigkeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird.[1] Spätestens seit Geltung des Diskriminierungsverbots für schwerbehinderte Bewerber und Mitarbeiter gemäß § 164 Abs. 2 SGB IX und dem AGG sowie aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Fragerecht nach der Schwerbehinderung (s. o.) ist jedoch davon auszugehen, dass es eine Offenbarungspflicht nicht mehr gibt.

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