Die Scientology-Organisation beschäftigt seit vielen Jahren die Arbeits-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen Instanzen. Ihre Anerkennung als Kirche ist bisher in Deutschland – anders als in den USA und Frankreich – ohne Erfolg betrieben worden. Sie akzeptiert nur ihre eigene, in zahlreichen Satzungen geregelte Ordnung und wird vom Verfassungsschutz einiger Bundesländer beobachtet. Das BAG hat sich in einem ausführlichen, grundlegenden Urteil mit dieser Organisation beschäftigt.[1] Das Urteil ist in einem Rechtsstreit eines früheren Arbeitnehmers gegen die "Scientology Kirche Hamburg e. V." (früher College für angewandte Philosophie Hamburg e. V.) ergangen. Seine deutlichen Erkenntnisse sind auf alle Mitglieder dieser international verbreiteten, straff hierarchisch gegliederten Organisation in der Bundesrepublik anwendbar.

Danach ist die Frage des Arbeitgebers nach der Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation – wenn es sich nicht um eine ganz untergeordnete Position handelt – zulässig. Zum Teil wird auch zwischen "Zugehörigkeit" zur Organisation und bloßer "Sympathie" unterschieden. Im Hinblick auf das AGG dürfte die Scientology-Frage etwas problematisch, jedoch weiterhin zulässig sein – obwohl das Gesetz weder den Begriff "Religion" noch "Weltanschauung" definiert, und diese Begriffe letztlich europäische sind, über deren gemeinschaftsweite Auslegung der EuGH zu entscheiden hat.

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