Ärztliche Einstellungsuntersuchungen bei einem Bewerber sind nur zulässig, wenn der Bewerber ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Ausnahme gilt selbstverständlich dann, wenn eine solche Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei Jugendlichen gemäß § 32 JArbSchG, nach dem Infektionsschutzgesetz oder aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften).[1]

Eine ärztliche Untersuchung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des Gesundheitszustandes hat. Dieses Interesse des Arbeitgebers muss objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und an der Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre zurücktreten muss. Die Untersuchung muss daher im Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis stehen. Die Untersuchung kann z. B. der Feststellung dienen, ob die Eignung des Bewerbers für die konkret angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben wird.[2]

Lehnt ein Bewerber die Untersuchung ab, kann er aus dem weiteren Auswahlverfahren grundsätzlich ausgeschlossen werden.

[1] Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 2021, § 94 Rz. 15.
[2] Zum Fragerecht hinsichtlich bestehender Erkrankungen: BAG, Urteil v. 7.6.1984, 2 AZR 270/83.

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