Bei der Prüfung von Bewerbern werden manchmal auch psychologische Eignungstests durchgeführt. Hierfür ist die Zustimmung des Bewerbers erforderlich, die auch konkludent durch die Testteilnahme erklärt werden kann. Die Tests sind grundsätzlich dann zulässig, wenn sie dazu ausgelegt sind, die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit festzustellen und sie ihn nicht unangemessen ausforschen. Ferner ist dem Bewerber zu erklären, wie das Testverfahren abläuft und was mit dem Test erkundet werden soll. Zudem ist der Test unter fachkundiger Leitung durchzuführen und muss wissenschaftlich anerkannt sein.[1]

 
Achtung

Psychologe darf keine unzulässigen Fragen stellen

Auch der Psychologe darf keine Fragen stellen, die nicht vom Fragerecht des Arbeitgebers gedeckt sind, die also der Arbeitgeber nicht selbst stellen dürfte.

[1] Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2020, § 26 Rz. 33.

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