1 Bewerbungskostenersatz ist steuerpflichtig

Bewerbungskosten sind steuerlich Werbungskosten. Der Bewerber kann sie in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Zu den Bewerbungskosten gehören die Kosten für

  • aufgegebene Stellenanzeigen,
  • Bewerbermappen,
  • Lichtbilder,
  • Kopien oder Gebühren zur Beglaubigung von Unterlagen,
  • Porto,
  • polizeiliche Führungszeugnisse,
  • Bescheinigungen,
  • Literatur und
  • Kurse für das Vorstellungsgespräch etc.

Will der zukünftige Arbeitgeber derartige Kosten ersetzen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

2 Reisekostenerstattung ist steuerfrei

Durch die persönliche Vorstellung eines Stellenbewerbers können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten entstehen. Steuerlich handelt es sich um Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung möglich

Erstattet der Stellenanbieter einem Stellenbewerber die für das Vorstellungsgespräch entstandenen Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder bis zu 0,30 EUR je Kilometer bei Benutzung eines Pkw, oder Verpflegungspauschbeträge wie bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, sind diese Ersatzleistungen als Reisekosten steuerfrei.

Steuerfreiheit auch bei erfolgloser Bewerbung

Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Bewerbung nicht zu einem Dienstverhältnis führt. Falls der potenzielle Arbeitgeber die Aufwendungen nicht oder nur teilweise erstattet, kann der Bewerber sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen.

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