In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat eine Woche vor jeder geplanten personellen Maßnahme unterrichten. Handelt es sich um Bewerbungen, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Bewerbungsunterlagen vorlegen, auch die von Bewerbern, an denen der Arbeitgeber nicht interessiert ist.[1] Alsdann muss der Arbeitgeber vor der geplanten personellen Einzelmaßnahme die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG einholen. Der Betriebsrat kann aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen, wozu auch eine gegen das AGG verstoßende Bewerberauswahl gehören kann, widersprechen.[2]

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