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Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung auf, ist die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber als verkehrsüblich anzusehen. Insoweit wird auf die Vorschriften des Auftrags nach § 662 bis § 676 BGB zurückgegriffen. Der Arbeitgeber kann den Anspruch ausschließen, wenn er den Bewerber im Vorfeld darauf hinweist, dass Kosten nicht übernommen werden. Der Vorstellungskostenersatz ist weiterhin ausgeschlossen, wenn der Bewerber unaufgefordert erscheint oder sich durch unzutreffende Angaben den Vorstellungstermin erschlichen hat.

Art und Höhe der zu tragenden Kosten bestimmen sich nach der Verkehrsüblichkeit und Erforderlichkeit. Hierzu gehören Fahrtkosten (bei Anreise mit dem Pkw die Kilometer, wobei auf die steuerliche Pauschale von 0,30 EUR zurückgegriffen werden kann; bei Anreise mit der Bahn die entstandenen Kosten, wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, dass die effektiv anfallenden Kosten und nicht die u. U. höheren Kosten der Pkw-Anreise erstattet werden), Flugkosten (in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihre Übernahme zugesagt hat oder in gehobenen Positionen), Übernachtungskosten, wenn dem Bewerber die taggleiche An- und Abreise erkennbar aufgrund der zeitlichen Lage des Vorstellungsgesprächs nicht zumutbar ist, Verpflegungsaufwand nach Beleg oder steuerlicher Pauschale. Der dem Bewerber entstehende Zeitaufwand ist nicht auszugleichen, da der Arbeitgeber in der Regel mit solchen Kosten nicht zu rechnen braucht.

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