Der Wert der zugewandten Reise ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort[1] anzusetzen.[2] Der Wert entspricht regelmäßig dem Preis der vom Reiseveranstalter am Markt angebotenen Gruppenreisen mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen (sog. Katalogpreis). Hier kommt es z. B. auf die Hotelkategorie oder das Besichtigungsprogramm an.

Der Wert kann auch nicht mit dem Argument herabgesetzt werden, das festgelegte Reiseziel, das Reiseprogramm oder die Reisedauer sowie ein unbegrenzter Teilnehmerkreis führen zu einer Wertminderung. Ebenfalls außer Betracht bleiben eventuelle Rabatte, die der Unternehmer bei dem Erwerb der Reise eingeräumt bekommt.

Bewertung mit den tatsächlichen Aufwendungen

Lässt sich der Marktwert der Reise nicht zweifelsfrei feststellen, was der Regelfall sein dürfte, darf die Reise mit den Kosten bewertet werden, die der Arbeitgeber für die Reise ausgegeben hat.[3]

Auch Bewirtungsaufwendungen werden erfasst

Da Incentivereisen als Gesamtleistung lohnsteuerlich zu erfassen sind, gehören zur Bemessungsgrundlage auch etwaige hierbei anfallende Bewirtungsaufwendungen. Eine Aufteilung in lohnsteuerpflichtige Reise und steuerfreie Bewirtungsleistung ist nicht zulässig, auch wenn einzelne Events während der Reise für sich betrachtet die Voraussetzungen einer geschäftlichen Bewirtung erfüllen. Die Steuerbefreiung nach R 4.7 Abs. 3 EStR findet auf Bewirtungsaufwendungen im Rahmen von Incentivereisen nach Verwaltungsauffassung keine Anwendung.[4]

Kostenerstattung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Die Kosten, die dem Arbeitnehmer mit der Teilnahme an der Incentivereise entstehen, können weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten abgezogen werden. Daher liegt bei einer Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

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