Überblick

Lohnsteuerliche Bedeutung erlangt die Mitarbeit von Familienangehörigen nur, wenn sie nicht aufgrund familiärer Beziehungen, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Die Beschäftigung von Familienangehörigen führt nicht immer zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Bei verwandtschaftlichen Beziehungen werden an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis strenge Anforderungen gestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Lohnsteuerlich werden Familienangehörige grundsätzlich nicht anders gestellt als die übrigen Arbeitnehmer. Näheres zur steuerlichen Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen regeln R 4.8 EStR und H 4.8 EStH. Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.0-19.2 LStR sowie H 19.0-19.2 LStH enthalten weitere Informationen.

Sozialversicherung: § 7 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die wesentlichen Kriterien der Abgrenzung einer familienhaften Mitarbeit von einer unselbstständigen Beschäftigung ergeben sich aus der Rechtsprechung. Sämtliche entscheidenden Urteile wurden durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben v. 11.11.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Angehörigen zusammengefasst.

Das Statusfeststellungsverfahren bei Beschäftigungen von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers ist in § 7a Abs. 1 SGB IV geregelt. Die entsprechende Verpflichtung zur Kennzeichnung von Familienangehörigen in der Anmeldung ergibt sich aus § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV. Das Rundschreiben vom 21.3.2019 (GR v. 21.3.2019-II: Anlage 4) regelt weitere Details.

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