Arbeiten Eltern im Betrieb eines Kindes mit, so kann dies aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage (als Mitunternehmer) geschehen. Bisweilen erreicht die Mitarbeit der Eltern jedoch nur einen geringen Umfang. Ist aber ein Dienstverhältnis sowohl hinsichtlich des zu übernehmenden Aufgabenbereichs als auch der Höhe der Bezüge von vornherein ernsthaft vereinbart und wird es tatsächlich dementsprechend durchgeführt, so wird es auch steuerlich anerkannt.

Mit Urteil vom 17.7.2013 hat der BFH die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.[1] Im Urteilsfall haben die Eltern im Betrieb ihres Kindes Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbracht. In seiner Entscheidung bestätigt der BFH die Anwendung des Fremdvergleichs. Dabei hänge die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Vor allem sei aber der Umstand, dass beide Elternteile "unbezahlte Mehrarbeit" geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt.

Dienstverhältnisse zwischen Geschwistern und anderen Verwandten werden ebenfalls steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.

Falls Angehörige im Rahmen eines Dienstverhältnisses gepflegt werden, gilt eine teilweise Steuerbefreiung des Arbeitslohns.

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