Als Arbeitsentgelt gelten wie bei allen Beschäftigten die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Dazu gehören auch Sachbezüge.[1] Sachleistungen gelten jedoch nur dann als Arbeitsentgelt, wenn sie als Gegenleistung für die abhängige Arbeit und nicht wegen der Verpflichtung – z. B. der Ehegatten – zum gegenseitigen Unterhalt[2] erbracht werden.

 
Wichtig

Verpflegung, Unterkunft und Kleidung gelten als Unterhaltspflicht

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ehegatten sich gegenseitig Verpflegung, Unterkunft und Kleidung nicht im Rahmen eines Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisses, sondern als Ausfluss ihrer Unterhaltspflicht gewähren, weshalb derartige Leistungen nicht als Gegenleistung für die abhängige Arbeit angesehen werden können. Dies gilt auch für Sachleistungen, die sich Ehegatten zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse gegenseitig zur Verfügung stellen. Da der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unverzichtbar ist, wäre während der bestehenden Ehe ein Verzicht auch nicht durch Arbeitsvertrag (mittelbarer Verzicht) oder durch Ehevertrag zulässig. Tatsächlich läge insoweit kein Austausch von abhängiger Arbeit gegen Arbeitsentgelt, sondern Mitarbeit im Betrieb gegen Unterhaltsgewährung (familienhafte Mithilfe) vor, die keine Sozialversicherungspflicht auslöst.

 
Achtung

Sachbezüge müssen nicht als Arbeitsentgelt gelten

Die in einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis vereinbarten Sachbezüge stellen nur dann Arbeitsentgelt dar, soweit die gewährten Sachbezüge über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten hinausgehen.

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