In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für andere, vergleichbare Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Der Begriff ehrenamtliche Tätigkeit ist auch in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Das Gesetz umfasst alle öffentlich-rechtlichen Institutionen der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Erfasst werden aber auch privatrechtliche Verbände und Arbeitsgemeinschaften, wenn sie ausschließlich oder überwiegend aus Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlich-rechtlichen Rechts gebildet werden. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften werden Körperschaften im engeren Sinn gleichgestellt.[1]

Ehrenamtlich Tätige, die nicht kraft Gesetzes unfallversichert sind, können sich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in der Unfallversicherung freiwillig versichern.[2]

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