Vorsitzende kommunaler Zweckverbände in Bayern sind ebenfalls den "ehrenamtlichen Beigeordneten" zuzuordnen und damit arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass ein kommunaler Zweckverband in Bayern nach dem dortigen Kommunalrecht (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in Bayern – KommZG) seiner Rechtsnatur nach eine Körperschaft des Rechts ist. Der Verbandsvorsitzende ist der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde, eines Landkreises oder der Bezirkstagspräsident eines Bezirks, die dem Zweckverband angehören. Dies ist eine dem ehrenamtlichen Beigeordneten vergleichbare Rechtsstellung.

Diese Betrachtung gilt analog für die Vorsitzenden kommunaler Zweckverbände in anderen Bundesländern, sofern der Aufgabenbereich und die Rechtsstellung dieser Personen durch das jeweilige Kommunalrecht entsprechend ausgestaltet sind.[2]

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