Die Übungsleiterpauschale erfasst nicht alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ergänzend wurde deshalb ab 2007 ein allgemeiner Freibetrag i. H. v. 720 EUR[1] eingeführt, für Einnahmen aus sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten im

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen Bereich.

Entsprechend der Erhöhung der Übungsleiterpauschale[2] wurde auch der Ehrenamtsfreibetrag erhöht. Ab 1.1.2021 beträgt der Freibetrag 840 EUR.

 
Hinweis

Jahres- und personenbezogener Höchstbetrag

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Tätigkeit nur für ein paar Monate ausgeübt wurde. Außerdem kann er insgesamt nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten vom Steuerpflichtigen ausgeübt werden.

Bei Ehegatten bewirkt die personenbezogene Auslegung, dass sich der Betrag von 840 EUR im Fall der Zusammenveranlagung nicht automatisch verdoppelt. Jedem Ehegatten wird der Freibetrag nur dann bis zu maximal 840 EUR gewährt, wenn auch jeder eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus seinem nebenberuflichen Ehrenamt ist ausgeschlossen.

Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht unter den Katalog der Übungsleiterpauschale fallen. Beispiele für begünstigte Tätigkeiten sind:

  • Rettungssanitäter bei Großveranstaltungen,
  • Hausnotruf- bzw. Mahlzeitendienste bei gemeinnützigen Hilfsorganisationen,
  • Fahrtätigkeiten beim Behindertentransport oder im Bereich der Altenhilfe[3], aber auch
  • die Aufwandsentschädigungen von Vereinsvorständen.

Die übrigen Voraussetzungen entsprechen dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.[4]

Auch verwaltende Tätigkeiten begünstigt

Im Unterschied zum Übungsleiterpauschbetrag ist die Steuerfreiheit für Einnahmen aus dem nebenberuflichen Ehrenamt nicht auf bestimmte Arten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Tätigkeiten beschränkt. In Betracht kommen z. B. auch die Tätigkeiten

  • von Vorstandsmitgliedern,
  • des Platzwarts,
  • des Reinigungspersonals oder
  • sonstiger Helfer von Vereinen.

Unter die Steuerbefreiung fallen außerdem Personen, die bei den begünstigten Einrichtungen Verwaltungstätigkeiten ausüben.

Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht begünstigt

Auch die gesetzlichen Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts[5] können den Ehrenamtsfreibetrag erhalten. Die Tätigkeit muss allerdings gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und damit für den ideellen Bereich einschließlich des Zweckbetriebs der begünstigten Körperschaft ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.[6]

Schonfrist zur Satzungsanpassung lief aus

Die Zahlung pauschaler Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine ist allerdings nur zulässig, wenn dies durch eine Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen wird.[7]

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