Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei. Ab 1.1.2021 hat der Gesetzgeber den bisherigen Freibetrag von 2.400 EUR um 600 EUR angehoben, um den steigenden Anforderungen des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen Vereinen, in der Kunst und in der Pflege Rechnung zu tragen.[1] Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.

Begünstigung gilt auch für Tätigkeiten im EU/EWR-Gebiet und in der Schweiz

Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Widerspruch zum EG-Recht stand[2], wurde beseitigt und europarechtskonform auf sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeweitet.[3] Die Nichtanwendung der Übungsleiterpauschale auf eine nebenberufliche Lehrtätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Schweiz steht laut EuGH im Widerspruch zu dem von der EU getroffenen Freizügigkeitsabkommen.[4] Der Gesetzgeber hat ab 2018 den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[5]

Begünstigte Tätigkeiten

Die Steuerbefreiung gilt für Steuerpflichtige, die nebenberuflich

  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit ausüben oder
  • eine künstlerische Tätigkeit ausüben oder
  • alte, kranke Menschen mit Behinderungen pflegen.

Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Typische Beispiele sind die Tätigkeit als Trainer bei Fußballvereinen, Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie die Lehr- oder Vortragstätigkeit[6] an Volksbildungswerken.[7] Den Übungsleiterfreibetrag können nur Personen erhalten, die eine pädagogisch ausgerichtete Betreuung in der Weise ausüben, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Hierunter fallen z. B. Personen, die im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine eine personenbetreuende Funktion mit pädagogischer Ausrichtung ausüben. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR können deshalb unter den genannten Voraussetzungen insbesondere auch Jugendleiter von gemeinnützigen Sportvereinen in Anspruch nehmen. Eine reine Verwaltungstätigkeit, wie sie die ehrenamtliche Vorstandsarbeit in einem gemeinnützigen Verein darstellt, ist dagegen nicht begünstigt. Ehrenamtlichen Vereinsvorständen und anderen Vorstandsmitgliedern steht stattdessen der Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR zur Verfügung.[8] Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat. Hieran fehlt es bei einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) erhalten kann.[9]

Künstlerische Tätigkeit

Die Steuerfreiheit gilt z. B. für einen nebenberuflichen Kirchenmusiker oder für eine Opernsängerin, die nebenberuflich bei der kulturellen Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins auftritt. Eine begünstigte künstlerische Nebentätigkeit üben Komparsen und Statisten bei Theater- bzw. Opernaufführungen aus.[10]

Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Voraussetzung ist, dass es sich um die nebenberufliche Tätigkeit im Pflegedienst handelt. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch für nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe nach dem Muster des § 75 Bundessozialhilfegesetz, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten durch Rettungssanitäter und Ersthelfer, ebenso für die organisierte Nachbarschaftshilfe von kirchlichen Einrichtungen. Dies gilt auch für die auf begünstigte Dienste entfallenden Bereitschaftszeiten. Eine Aufteilung in Einsatz- und Bereitschaftszeiten ist entfallen. Ehrenamtliche Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die auf Seenotrettungsbooten eingesetzt sind, üben einschließlich der Bereitschaftszeiten eine begünstigte Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus. Ebenso können Notärzte im Rettungsdienst den steuerfreien Jahresbetrag in Anspruch nehmen, auch wenn sie im Hauptberuf als Arzt eingesetzt sind.[11] Die Gleichartigkeit von Haupt- ...

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