Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.[1] Hierunter fallen Aufwandsentschädigungen an

  • ehrenamtliche Ortsvorsteher[2],
  • Gemeinde- und Stadtratsmitglieder,
  • Vorstandsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, etwa Abwasser- oder Abfallzweckverbänden, sowie
  • Mitglieder von berufsständischen Kammern (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern).

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschließlich schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind.

Nur tatsächliche Aufwandsentschädigungen begünstigt

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären.

Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind.

Steuerbefreiung für gesetzlich bestimmte Aufwandsentschädigungen

Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung steuerfrei – mindestens 250 EUR monatlich.[3]

Steuerfreibetrag für andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, kann i. d. R. ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 EUR monatlich angenommen werden. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 250 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich.

Von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 8 EUR täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.

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