In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung von Personen, die als ehrenamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wegen der Ausübung eines politischen Wahlamts versicherungs- und damit auch beitragsfrei.[1]

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter. Nicht erfasst sind neben dem Ehrenamt ausgeübte anderweitige Beschäftigungen oder andere ehrenamtliche Beschäftigungen oder politische Tätigkeiten (z. B. als Bediensteter der politischen Parteien). Wird das Ehrenamt nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, besteht keine Arbeitslosenversicherungspflicht.

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