Die Frage, ob eine Tätigkeit mit dem Charakter des Ehrenamtes im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung ausgeübt wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit fließende Entschädigung gehört zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften, wenn der Tätige persönlich weisungsgebunden oder in den Organismus der Stelle, für welche die Tätigkeit ausgeübt wird, eingegliedert ist. Die Bezüge sind grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn sie als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet werden.

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