Die Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung dringend erfordert.[1] Den Arbeitnehmern entsteht durch die Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen kein Verdienstausfall. Findet eine ordentliche Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit statt, so hat der teilnehmende Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er bei Abhaltung der Betriebsversammlung innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit erhalten hätte.[2] Ein in Schichtarbeit eingeteilter Arbeitnehmer, der an einer an einem Sonntag erfolgenden Betriebsversammlung teilnimmt, die in seiner Freischicht durchgeführt wird, hat keinen Anspruch auf den tariflich vorgesehenen Sonntagszuschlag.[3]

Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den in § 44 Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Andere Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, der Arbeitgeber gestattet sie in der Arbeitszeit. Auch Arbeitnehmer, die wegen Teilnahme an einem Streik keinen Lohnanspruch haben sowie Arbeitnehmer im Urlaub, die bereits Urlaubsentgelt erhalten, und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, haben Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie für Arbeitszeit. Zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten entstehen immer dann, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Betriebsversammlung nicht ohnehin zum Betrieb kommt, um seine geschuldete Arbeit zu verrichten. Da bei Streik, bei Urlaub und bei Kurzarbeit in der Ausfallzeit keine Arbeitspflicht besteht, sind zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten zu vergüten.[4] Auch Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Teilzeitarbeit sind berechtigt, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen und haben einen Vergütungsanspruch aus § 44 Abs. 2 BetrVG.[5]

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