Vergütungen für die Fahrt- und Wegezeit (Wegezeitentschädigungen) zur Betriebsversammlung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, steuerpflichtige Sonderzahlungen sind als sonstige Bezüge zu behandeln.

Die steuerliche Behandlung der Fahrtkostenerstattung richtet sich danach, ob die Versammlung stattfindet an

  • der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers oder
  • einem anderen auswärtigen privaten oder betrieblichen Ort.

Betriebsversammlung an der ersten Tätigkeitsstätte

Findet die Betriebsversammlung an der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers statt, handelt es sich bei den Fahrten zur Betriebsversammlung um Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Benutzt der Arbeitnehmer für diese Fahrten öffentliche Verkehrsmittel, ist die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers steuerfreier Arbeitslohn.[1] Benutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Kraftfahrzeug, kann der Arbeitgeber die Fahrtkostenerstattung individuell oder pauschal mit 15 % versteuern.

Betriebsversammlung nicht an der ersten Tätigkeitsstätte

Findet die Betriebsversammlung nicht an der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers statt, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Die Fahrten zur Betriebsversammlung sind dann als Reisekosten zu behandeln; der Arbeitgeber kann die tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei ersetzen. Abhängig von der Abwesenheitsdauer von der Wohnung kommen auch steuerfreie Verpflegungspauschalen in Betracht. Ist eine Übernachtung erforderlich, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen ebenfalls steuerfrei erstatten.

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