Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung[1] einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebes[2], dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber.[3] Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten.

Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Befristet bis zum Ablauf des 7.4.2023[4] besteht gemäß § 129 BetrVG seit dem 12.12.2021 die Möglichkeit der Durchführung und Teilnahme an der Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen.[5] Die Regelung gilt auch für Jugend- und Auszubildendenversammlungen nach § 71 BetrVG. Dabei ist durch entsprechende (digitale) Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass nicht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung berechtigte Personen keine Kenntnis vom Inhalt der Betriebsversammlung erlangen können; auch dürfen keine Aufzeichnungen der Betriebsversammlung erstellt werden. Besondere Sanktionen gegen diesbezügliche Verstöße sind nicht vorgesehen, auch dürfte eine Kontrolle in der Praxis kaum möglich sein. Sämtliche Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Ist es für die besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich, so sind Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen. In diesem Fall sind zwei der vierteljährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Außerdem ist er jederzeit berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen stattgefunden haben. Entspricht der Betriebsrat dem Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen.

[3] Vgl. die Berichtspflicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
[4] Art. 6d des "Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19" v. 16.9.2022, BGBl. I S. 1454; eine weitere Verlängerung ist nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen.
[5] Art. 5 des "Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie" v. 10.12.2021, BGBl. I S. 5162.

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