Werden für die Dauer der Betriebsversammlung Bezüge fortgezahlt (z. B. bei Stundenlöhnern), sind diese als laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Bei der Auszahlung einer speziellen finanziellen Vergütung für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung handelt es sich um eine beitragspflichtige Einmalzahlung. Sie ist dem Entgeltabrechnungsmonat zuzuordnen, in dem die Vergütung ausgezahlt wird.

Werden Fahrtkosten zur Betriebsversammlung durch den Arbeitgeber ersetzt, so richtet sich die Beitragspflicht zur Sozialversicherung an der lohnsteuerlichen Bewertung aus. Danach handelt es sich bei Erstattungsbeträgen

  • um beitragsfreie Reisekosten, wenn die Versammlung außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet bzw.
  • um beitragspflichtiges Entgelt, wenn die Versammlung an der regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt wird und diese nicht pauschal versteuert werden.

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