Überblick

In der Praxis wird die Kündigungsschutzklage häufig mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung verbunden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung endet nämlich mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist. Daran ändert auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst nichts. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch für die Zeit eines laufenden Kündigungsschutzprozesses kann sich ergeben, wenn der Betriebsrat oder Personalrat einer Kündigung widersprochen hat. Bei erstinstanzlichem Obsiegen hat der Arbeitnehmer aus allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auch wenn der Kündigungsschutzprozess noch nicht beendet ist. Ohne Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Gerichtsverfahren hat der Arbeitnehmer jedoch auch bei erstinstanzlichem Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage noch keinen durchsetzbaren Titel auf Beschäftigung.

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