(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

 

(2) 1Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 3Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

 

(3) 4Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. 5§ 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

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