Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

 

1.

Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

 

2.

§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

 

3.

In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. 2Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

 

4.

§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge