1 Beitragspflicht von Bar- und Sachzuwendungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Betriebsausflügen, Jubiläumsfeiern und Weihnachtsfeiern, sind beitragsfrei bis zu einem Betrag von 110 EUR für den einzelnen Arbeitnehmer. Wird dieser Betrag überschritten, sind 110 EUR steuer- und beitragsfrei. Nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist steuer- und damit auch beitragspflichtig.

Werden die Aufwendungen mit 25 % pauschal besteuert, ist der pauschal besteuerte Betrag nicht beitragspflichtig.[1]

 
Hinweis

Beitragspflicht bei nachträglicher Besteuerung

Die Zuwendung muss durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sein.[2]

Wird aus Anlass einer Betriebsveranstaltung eine Verlosung durchgeführt, so wird der Wert des daraus gewonnenen Sachgeschenks in die 110 EUR der Betriebsveranstaltung eingerechnet. Wird der Wert durch das Sachgeschenk überschritten, ist hier wiederum der Gesamtbetrag für die Betriebsveranstaltung maßgeblich: Bis zu 110 EUR besteht Beitragsfreiheit. Der 110 EUR übersteigende Betrag kann pauschal besteuert werden und ist dann wiederum beitragsfrei. Auch hier muss die Zuwendung durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sein.

Geschenklose

Die dem Arbeitnehmer geschenkten Lose einer von fremden Dritten durchgeführten Lotterie sind als geldwerte Vorteile grundsätzlich dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Allerdings steht ein etwaiger Lotteriegewinn nicht mehr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ist damit auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

2 Unfallversicherungsschutz

Wege von und zu betrieblichen Veranstaltungen sind grundsätzlich unfallversichert. Betriebsfeiern unterliegen dem Schutz der Unfallversicherung dagegen nur, wenn sie sich im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränken. Außerdem müssen sie dem Zweck dienen, dass das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung persönlich oder eine von ihr beauftragte Person an der Feier teilnehmen muss.[1]

Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer selbst Veranstalter ist; dies kann auch der Betriebsrat sein. Es genügt, wenn der Unternehmer die Veranstaltung billigt und fördert, der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für den Unternehmer handelt.[2]

 
Hinweis

Keine Teilnahme durch den gesamten Betrieb

Für die Anerkennung einer Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist es nicht erforderlich, dass der gesamte Betrieb an der Feier teilnimmt. Es genügt, wenn abgrenzbare Organisationseinheiten mit Billigung der Leitung eigene Weihnachtsfeiern durchführen. Das Bundessozialgericht[3] hat allerdings betont, dass mit der Einladung der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden muss, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme müsse daher grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Wenn nur "Fußballfans und Kicker" eingeladen werden, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Baden während eines Betriebsausflugs

Versichert ist auch das Baden während eines Betriebsausflugs, wenn es durch einen längeren Aufenthalt am Strand ermöglicht wurde.[4]

Jubiläumsfeiern im Betrieb sind als versicherte Tätigkeiten anzusehen. Auch die Teilnahme an Richtfesten ist versichert. Der Unfallversicherungsschutz erfasst auch die damit im Zusammenhang stehenden Wege.

Geselliges Beisammensein in einem Hotel

Auch ein geselliges Beisammensein in einem Hotel während einer Dienstreise nach der Arbeit kann grundsätzlich eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein. Erforderlich ist, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet. Es genügt, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit (z. B. Regionaldirektion) als Veranstalter auftritt. Eine persönliche Teilnahme der Leitung ist nicht erforderlich. Es muss aber deutlich werden, dass das Zusammensein von der Leitung zumindest informell initiiert, angeregt oder organisiert wird.[5]

Sonderfall Leiharbeit

Leiharbeitnehmer sind keine Betriebsangehörigen im oben beschriebenen Sinn. Im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung stehen sie bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen des Entleihbetriebs trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen können, dass sie von der Einladung des Entleihbetriebs mit umfasst sind.

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