Reisekosten (Geld- und Sachleistungen), die bei der Durchführung der Betriebsveranstaltung anfallen, zählen zum äußeren Rahmen der Veranstaltung und sind somit bei der Berechnung des Gesamtaufwands zu berücksichtigen, z. B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Unterbringungskosten bei einem Betriebsausflug. Die für Reisekosten geltende Lohnsteuerfreiheit ist für die Berechnung des Freibetrags ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die gemeinsame Busfahrt zum Ausflugsziel, die in die Berechnung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung eingehen.

Ausnahme: Arbeitnehmereigene Reisekosten

Anders verhält es sich mit den eigenen Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten des Arbeitnehmers, die den auswärts beschäftigten Arbeitnehmern durch die Anreise zum (Ausgangs-)Ort der Betriebsveranstaltung entstehen.[1] Reisekosten zur Teilnahme an der gemeinsamen Betriebsfeier bleiben bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags außer Ansatz.[2]

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