Da gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Betriebsveranstaltungen fehlen, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Durchführung solcher Veranstaltungen auch nicht verpflichtet. Ein Anspruch der Arbeitnehmer kann sich allerdings aus einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben.

Findet eine Betriebsveranstaltung statt, hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht.

 
Hinweis

Teilnahmerecht aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz

Bietet ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Karnevalsfeier) betriebsöffentlich zur Teilnahme für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter an, handelt es sich um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten. Möchte ein Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern von der ansonsten betriebsöffentlich angebotenen Teilnahme ausschließen, liegt eine Ungleichbehandlung vor. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedarf der Ausschluss eines einzelnen Mitarbeiters von der Teilnahmeberechtigung daher eines sachlichen Grundes.[1] Hat der Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit ähnliche Veranstaltungen gestört, liegt ein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass auch bei einer kommenden Veranstaltung mit Störungen zu rechnen ist. Gibt es keine milderen Mittel als den individuellen Ausschluss des Arbeitnehmers, kann ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein.

Arbeitnehmer dürfen z. B. während der Freistellungsphase aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht sachgrundlos von Betriebsveranstaltungen ausgeschlossen werden.[2]

Liegt ein sachlicher Ausschlussgrund nicht vor, besteht ein individuelles Teilnahmerecht des einzelnen Arbeitnehmers. Anspruchsgrundlage kann der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sein.

Soweit ein Notdienst erforderlich ist, kann der Arbeitgeber mangels entsprechender Regelung in einer Betriebsvereinbarung unter Ausübung seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen eine Auswahl treffen und einseitig einen oder mehrere Arbeitnehmer bestimmen.

Für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung ist regelmäßig Fortzahlung des Arbeitsentgelts vereinbart.[3]

[1] ArbG Köln, Urteil v. 22.6.2017, 8 Ca 5233/16.
[2] ArbG Köln, Urteil v. 22.6.2017, 8 Ca 5233/16.
[3] Vgl. auch Vor-, Abschluss- und Nacharbeit zur anderen Verteilung der durch Betriebsfeiern ausgefallenen Arbeitszeit.

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