Kurzbeschreibung

Mit Betriebsferien wird die Zeit bezeichnet, in der alle oder die meisten Beschäftigten eines Betriebs zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen und der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt wird. Diese Checkliste behandelt die rechtliche Zulässigkeit von Betriebsferien.

Vorbemerkung

Mit Betriebsferien oder Betriebsurlaub wird die Zeit bezeichnet, in der alle oder die meisten Beschäftigten eines Betriebs zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen und der Betrieb, eine einzelne Abteilung oder ein Betriebsbereich stillgelegt wird. Urlaubsrechtlich handelt es sich um die Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers, unter Umständen entgegen den Urlaubswünschen der Beschäftigten.

Denn grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubs für den einzelnen Beschäftigten abhängig von der Geltendmachung; insbesondere kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann er den Urlaub – ggf. entgegen den Urlaubswünschen der Beschäftigten – festlegen. Voraussetzung dafür sind insbesondere dringende betriebliche Belange. Solche dringenden betrieblichen Belange können unter gewissen Voraussetzungen in der Festlegung von Betriebsferien liegen.

Außerdem ist zu beachten, dass nicht der gesamte Jahresurlaub der Beschäftigten durch Betriebsferien festgelegt werden darf. Etwa 2/5 des Jahresurlaubs müssen für die Beschäftigten zur freien Verfügung verbleiben. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind Betriebsferien nur dann zulässig, wenn sie mit dem Betriebsrat vereinbart wurden (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Besteht eine solche Betriebsvereinbarung, stellt diese für sich einen dringenden betrieblichen Grund dar.

Checkliste zur Zulässigkeit von Betriebsferien

[ ] Es liegen dringende betriebliche Belange vor, den Betrieb bzw. die entsprechende Abteilung für den geplanten Zeitraum zu schließen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).[1]
[ ] Der Betriebsrat, wenn ein solcher in dem Betrieb oder Unternehmen existiert, hat der Einführung der Betriebsferien für die entsprechende Abteilung oder den gesamten Betrieb für den geplanten Zeitraum zugestimmt.[2]
[ ] Die Betriebsferien liegen in der Hauptschulferienzeit.[3]
[ ] Die Betriebsferien binden maximal 3/5 des Jahresurlaubs der betroffenen Beschäftigten.[4]
[ ] Die betrieblichen Interessen bzgl. der Lage des Urlaubs übersteigen die Interessen der Arbeitnehmer.[5]
[ ] Die Betriebsferien werden mit einer angemessenen Ankündigungsfrist bekanntgegeben (Frist ist teilweise durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt).[6]
[1] Dringende betriebliche Belange können sein,
  • dass ein Großteil der Beschäftigten in dem entsprechenden Zeitraum Erholungsurlaub haben wollen und ein Weiterbetrieb des Unternehmens oder der Abteilung mit der ausgedünnten Mannschaft nicht funktioniert,
  • dass in dem entsprechenden Zeitraum die meisten Kunden und/oder Lieferanten nicht erreichbar sind,
  • dass durch eine Komplettschließung des Betriebs erheblich mehr Energie und damit Energiekosten gespart werden können als bei einem Weiterbetrieb mit reduzierter Belegschaft.

Auch eine längerfristig sich anbahnende Störung der Lieferkette kann Betriebsferien jedenfalls dann rechtfertigen, wenn die Einführung von Kurzarbeit als milderes Mittel objektiv nicht möglich ist.

[2] Ist eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zustande gekommen, wird das Vorliegen dringender betrieblicher Belange unterstellt. Entsprechend müssen die dringenden betrieblichen Belange darüber hinaus nicht mehr detailliert dargelegt werden.
[3] Auch bei der Anordnung von Betriebsferien muss berücksichtigt werden, dass Teile der Belegschaft schulpflichtige Kinder haben und eine Urlaubsreise nur in den Schulferien stattfinden kann. Deswegen müssen – jedenfalls etwas längere – Betriebsferien in der Schulferienzeit liegen.
[4] Beschäftigten muss auch bei durch den Arbeitgeber festgelegtem Urlaubszeitraum noch die Möglichkeit gegeben werden, einen Teil des Urlaubsanspruchs nach eigenen zeitlichen Wünschen nehmen zu können. Deshalb hat die Rechtsprechung den durch den Arbeitgeber einseitig angeordneten Urlaubszeitraum auf maximal 3/5 des Jahresurlaubs eingeschränkt.
[5] Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, die dringenden betrieblichen Belange zu berücksichtigen als durch die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Beschäftigten bzgl. der zeitlichen Lage des Urlaubs. Denkbar kann sein, dass anstatt Betriebsferien Kurzarbeit eingeführt wird, eine besondere Form von Schichtarbeit oder auch nur die Lage der Arbeitszeit verändert wird.
[6] Die Betriebsferien dürfen für die Beschäftigten nicht überraschend kommen, weshalb grundsätzlich eine sehr lange Ankündigungsfrist Voraussetzung dafür ist, zulässigerweise Betriebsferien einzuführen. Sobald die dringenden betrieblichen Belange dem Arbeitgeber bekannt sind, sind umgehend die Betriebsferien anzukündigen bzw. ist mit einem bestehenden Betriebsrat in die entspreche...

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