Kurzbeschreibung
Mit Betriebsferien wird die Zeit bezeichnet, in der alle oder die meisten Beschäftigten eines Betriebs zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen und der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt wird. Diese Checkliste behandelt die rechtliche Zulässigkeit von Betriebsferien.
Vorbemerkung
Mit Betriebsferien oder Betriebsurlaub wird die Zeit bezeichnet, in der alle oder die meisten Beschäftigten eines Betriebs zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen und der Betrieb, eine einzelne Abteilung oder ein Betriebsbereich stillgelegt wird. Urlaubsrechtlich handelt es sich um die Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers, unter Umständen entgegen den Urlaubswünschen der Beschäftigten.
Denn grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubs für den einzelnen Beschäftigten abhängig von der Geltendmachung; insbesondere kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann er den Urlaub – ggf. entgegen den Urlaubswünschen der Beschäftigten – festlegen. Voraussetzung dafür sind insbesondere dringende betriebliche Belange. Solche dringenden betrieblichen Belange können unter gewissen Voraussetzungen in der Festlegung von Betriebsferien liegen.
Außerdem ist zu beachten, dass nicht der gesamte Jahresurlaub der Beschäftigten durch Betriebsferien festgelegt werden darf. Etwa 2/5 des Jahresurlaubs müssen für die Beschäftigten zur freien Verfügung verbleiben. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind Betriebsferien nur dann zulässig, wenn sie mit dem Betriebsrat vereinbart wurden (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Besteht eine solche Betriebsvereinbarung, stellt diese für sich einen dringenden betrieblichen Grund dar.
Checkliste zur Zulässigkeit von Betriebsferien
- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
[ ] | Es liegen dringende betriebliche Belange vor, den Betrieb bzw. die entsprechende Abteilung für den geplanten Zeitraum zu schließen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).[1] |
[ ] | Der Betriebsrat, wenn ein solcher in dem Betrieb oder Unternehmen existiert, hat der Einführung der Betriebsferien für die entsprechende Abteilung oder den gesamten Betrieb für den geplanten Zeitraum zugestimmt.[2] |
[ ] | Die Betriebsferien liegen in der Hauptschulferienzeit.[3] |
[ ] | Die Betriebsferien binden maximal 3/5 des Jahresurlaubs der betroffenen Beschäftigten.[4] |
[ ] | Die betrieblichen Interessen bzgl. der Lage des Urlaubs übersteigen die Interessen der Arbeitnehmer.[5] |
[ ] | Die Betriebsferien werden mit einer angemessenen Ankündigungsfrist bekanntgegeben (Frist ist teilweise durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt).[6] |
- dass ein Großteil der Beschäftigten in dem entsprechenden Zeitraum Erholungsurlaub haben wollen und ein Weiterbetrieb des Unternehmens oder der Abteilung mit der ausgedünnten Mannschaft nicht funktioniert,
- dass in dem entsprechenden Zeitraum die meisten Kunden und/oder Lieferanten nicht erreichbar sind,
- dass durch eine Komplettschließung des Betriebs erheblich mehr Energie und damit Energiekosten gespart werden können als bei einem Weiterbetrieb mit reduzierter Belegschaft.
Auch eine längerfristig sich anbahnende Störung der Lieferkette kann Betriebsferien jedenfalls dann rechtfertigen, wenn die Einführung von Kurzarbeit als milderes Mittel objektiv nicht möglich ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen