§ 613a BGB ist eine zwingend geltende Arbeitnehmerschutzvorschrift. Sie kann nicht durch einseitige Festlegung[1] oder durch Vereinbarung zwischen dem alten und neuen Betriebsinhaber[2] oder zwischen dem alten und/oder neuen Betriebsinhaber mit einzelnen oder allen Arbeitnehmern außer Kraft gesetzt werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Veranlassung zur Eigenkündigung/Kurzfristige Beschäftigung bei Qualifizierungsgesellschaft:

  1. Veranlasst der bisherige Betriebsinhaber mit Hinweis auf die geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote bei dem Betriebserwerber seine Arbeitnehmer dazu, die Arbeitsverhältnisse selbst zu kündigen oder durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden können, stellt dies eine unzulässige Umgehung des § 613a BGB dar.[4]
  2. Eine Umgehung des § 613a BGB liegt auch dann vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Aufhebungsvertrag abschließt und die darauf folgende Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für kurze Zeit vereinbart wird.[5]

Die zwingende Wirkung des § 613a BGB hat zur Folge, dass die Regelungen bei einer Vielzahl von Umstrukturierungen von Unternehmen zu beachten sind, z. B. Outsourcing[6] und andere Fälle der. Ausgliederung von Tätigkeiten aus dem Unternehmen.

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