Maßgebliche Rechtsgrundlagen für § 613a BGB sind die EU-Richtlinien 2001/23/EG vom 12.3.2001[1] und 1998/50/EG vom 29.6.1998.[2] Neben dem durch die EU-Richtlinien vorgegebenen Verständnis, die durch Rechtsprechung des EuGH geprägt ist, wird die Anwendung des § 613a BGB maßgeblich bestimmt durch die Rechtsprechung des BAG. Grund hierfür ist, dass die schon von ihrem Wortlaut her komplizierte Regelung des § 613a BGB für die Praxis eine Vielzahl von Zweifelsfällen offengelassen hat. Das BAG muss in seiner Rechtsprechung die Vorgaben des europäischen Rechts beachten. In Zweifelsfällen müssen bei der Anwendung des § 613a BGB die deutschen Arbeitsgerichte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren anrufen.[3]

[1] ABl. EG L 82, S. 16.
[2] ABl. EG L 201.

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