§ 613a Abs. 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot. Es gilt für alle Arbeitnehmer, auch solche, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder noch nicht 6 Monate beschäftigt sind, also nicht unter das KSchG fallen. § 613a Abs. 4 BGB kann auch bei grenzüberschreitendem Betriebsübergang Anwendung finden.[1]
Anwendbar ist die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 613a Abs. 4 BGB kann somit nur innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
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