War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge transformiert. Das gilt auch für nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen.[1] Es gilt im Wesentlichen das schon zur Betriebsvereinbarung Gesagte.[2] Es ist jedoch Folgendes zu beachten: Gelten die Tarifverträge gemäß §§ 3, 4 TVG kraft Tarifbindung und ist im Arbeitsvertrag zudem einzelvertraglich konstitutiv auf die Tarifverträge verwiesen, so sind beide Grundlagen – die kollektivrechtliche und die individualrechtliche – für die weitere Beurteilung der Fortgeltung der Tarifnormen von Bedeutung.[3]

Ist der neue Inhaber an den gleichen Tarifvertrag gebunden, an den auch der Arbeitnehmer gebunden ist, so gelten die Tarifnormen unmittelbar weiter. Das kann naturgemäß bei einem Firmentarifvertrag nicht der Fall sein.[4] Auch im Fall von tarifvertraglichen Regelungen beschränkt sich die Transformation in den Arbeitsvertrag auf die tariflichen Normen, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regeln.[5] Zu beachten ist jedoch, dass das nur für Arbeitsverhältnisse gilt, für die der Tarifvertrag kraft beidseitiger Tarifbindung (Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder Firmentarifvertrag – Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft) Anwendung finden. Dann bleibt allerdings auch die aus § 4 Abs. 4 TVG folgende Unverzichtbarkeit eines vor dem Betriebsübergang entstandenen tariflichen Anspruchs unberührt.[6]

[2] Vgl. BAG, Urteil v. 21.2.2001, 4 AZR 18/00; vgl. auch Hohenstatt NZA 2010, S. 23.
[3] BAG, Urteil v. 29.8.2007, 7 AZR 767/06.
[4] BAG, Urteil v. 20.6.2001, 4 AZR 295/00; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.12.2014, 24 Sa 1126/14.

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