Auch in prozess- und vollstreckungsrechtlicher Hinsicht entfaltet § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Wirkung. Ein rechtskräftiges Urteil, das Rechte und/oder Pflichten des alten Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat, bindet auch den neuen Inhaber gemäß § 325 ZPO.[1] Auch der gerichtliche Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Termin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer soll für und gegen den Erwerber wirken.[2] Der Veräußerer kann im Kündigungsschutzverfahren zumindest dann nach dem Betriebsübergang einen Auflösungsantrag stellen, wenn der Auflösungszeitpunkt vor dem Betriebsübergang liegt.[3] Pfandverstrickungen und die Rangfolge von Lohnpfändungen bleiben ebenfalls erhalten. Es müssen keine neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Erwerber erwirkt werden.[4] Der Betriebsnachfolger ist aber regelmäßig nicht Nebenintervenient in einem zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer bereits anhängigen Verfahren.[5]

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Eine tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche gegen den bisherigen Betriebsinhaber, die an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft, beginnt mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs zu laufen.[6]

Der nicht wirksam vom Veräußerer gekündigte Arbeitnehmer kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem Erwerber zeitlich bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.[7] Ob das auch im Fall zunächst wirksamer betriebsbedingter Kündigung des Veräußerers hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs gegen den Erwerber gilt oder in diesem Fall unverzügliche Geltendmachung erforderlich ist, ist nach der Einführung des § 613a Abs. 5 BGB offen.[8]

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