Führt die Fortgeltung von Leistungspflichten zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern des übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils und Arbeitnehmern, die bereits bisher beim neuen Inhaber beschäftigt gewesen sind, so ist aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Verpflichtung des neuen Inhabers herzuleiten, seinen bisherigen Mitarbeitern oder den neuen Mitarbeitern die entsprechenden Leistungen zu gewähren.[1] Nach durchgeführtem Betriebsübergang kann insbesondere in Entgeltfragen eine Ungleichbehandlung der bisherigen Stammarbeitnehmer und der Arbeitnehmer, die durch den Betriebsübergang hinzugekommen sind, im Einzelfall erfolgen, wenn es Ziel ist, dadurch die bestehenden unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zu vereinheitlichen.[2] Allein die Absicht des Unternehmens, einheitliche Arbeitsbedingungen nach erfolgtem Betriebsübergang herzustellen, rechtfertigt die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen der bisherigen bzw. übernommenen Arbeiter im Wege der Änderungskündigung aber nicht.

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