Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.[1] Er kann sie nach dem Übergang des Betriebs- oder Betriebsteils ggf. einzelvertraglich verschlechtern, wenn der bzw. die Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen.[2] Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes. Es bedarf daher keiner Zustimmung des Arbeitnehmers oder der beteiligten Arbeitgeber. Der Übergang kann nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Zu beachten ist allerdings das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Ein neuer Arbeitsvertrag muss nicht geschlossen werden. Das mit dem alten Inhaber bestehende Arbeitsverhältnis wird mit dem neuen Inhaber fortgesetzt. Das betrifft alle Arbeitsverhältnisse, die rechtlich dem übergangenen Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Der bisherige Betriebsinhaber scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, sofern der Arbeitnehmer nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Für das Verlangen des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis bei dem Erwerber fortzusetzen, gelten die gleichen Fristenregelungen wie bei einem Widerspruch. Der Arbeitnehmer muss bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB die Fristsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem Betriebserwerber, der ihn nicht beschäftigt, innerhalb eines Monats verlangen, bei unzureichender oder nicht erfolgter Unterrichtung bis zur Grenze der Verwirkung.[3]

An den im bisherigen Arbeitsverhältnis mit dem alten Inhaber bestehenden, unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag folgenden Rechten und Pflichten ändert sich somit für den Arbeitnehmer nichts. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Der neue Inhaber erhält ab dem Zeitpunkt des Übergangs die uneingeschränkte Stellung als Arbeitgeber. Er kann insbesondere das Weisungsrecht im gleichen Umfang ausüben wie zuvor der alte Betriebsinhaber. Der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers verändert sich nicht. Er ist in gleicher Weise zu beschäftigen wie vor dem Betriebsinhaberwechsel. Änderungen des Tätigkeitsbereichs, die nicht dem Weisungsrecht unterliegen, können nur durch Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung[4] durch den neuen Betriebsinhaber herbeigeführt werden. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die Leistungspflichten anzupassen sind. Der alte Arbeitgeber verliert mit dem Übergang sein Weisungsrecht und naturgemäß auch das Kündigungsrecht.[5]
  • Der Arbeitnehmer behält beim neuen Inhaber die bisherigen Entgeltansprüche in vollem Umfang, auch soweit der bisherige Betriebsinhaber sich in Annahmeverzug befand.[6] Tritt die Fälligkeit von Ansprüchen erst nach dem Betriebsübergang ein, so sind diese vom neuen Inhaber zu erfüllen. Das gilt auch dann, wenn die für die Vergütung erbrachten Leistungen zum Teil vor dem Betriebsübergang erfolgt sind. Erfolgt der Betriebsübergang im Laufe des Jahres, hat der neue Inhaber die volle Weihnachtsgratifikation zu leisten. Gleiches gilt bei besonderen Vergütungsarten, z. B. Provisionen und ggf. auch Gewinnbeteiligungen[7], die zu berechnen sind, als habe es einen Inhaberwechsel nicht gegeben. Einen Ausgleich können die beteiligten Arbeitgeber nur im Innenverhältnis vereinbaren. Hat in einem Konzern ein Unternehmen in einem Aktienoptionsplan eigenständig Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern übernommen, die im Betrieb eines anderen, zum Konzern gehörenden Unternehmens beschäftigt sind, so gehen diese Verpflichtungen im Falle der Veräußerung des Betriebs jedoch nicht auf den Betriebserwerber über, da sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer gewesen sind.[8] Umstritten ist, ob der Anspruch mit übergeht, wenn der bisherige Arbeitgeber die Leistungen gewährt hat.[9] Im Einzelfall zu prüfen ist, ob Ansprüche auf Personalrabatt oder andere an den Geschäftsbetrieb des Veräußerers geknüpfte Vergünstigungen bei Bezug von Waren und Leistungen übergehen.[10]
  • Übergehen können auch Rechte und Pflichten aus einem vereinbarten Arbeitgeberdarlehen, wenn die Gewährung zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehört. Etwas anderes gilt dann, wenn ein eigenständiger Darlehensvertrag geschlossen wurde.[11] Dann empfiehlt es sich vorab zu klären, wie das Darlehensverhältnis weiter gehandhabt werden soll.
  • Die Betriebszugehörigkeitszeiten beim alten Betriebsinhaber sind grundsätzlich anzurechnen.[12] Das gilt auch für die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG[13], die für die Dauer der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten[14] und die Wartezeit für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 EFZG. Für die Gewährung einer Jubiläumszahlung, die die "geleisteten Dienste", die "Dienstzeit" oder die "Betriebstreue" beim Erwerber belohnen soll, sind die Betriebszugehörigkeitszeiten beim Veräußerer nur dann zu berücksichtigen, wenn bei diesem eine vergleichbare Regelung bestanden hat.[15]
  • Der Arbeitnehmer hat...

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