Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang ist zu unterscheiden, ob der Betrieb seine Identität behält oder sie nach Betriebsübergang verliert. Bei Fortbestand der Identität des Betriebs tritt der neue Betriebsinhaber betriebsverfassungsrechtlich in die Arbeitgeberstellung des alten Inhabers ein. Es ändert sich an der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsrats nichts. Der Betriebsrat führt das ihm übertragene Mandat fort.[1] Fällt die Identität des Betriebs weg – z. B. bei Übergang eines Betriebsteils – gilt Folgendes:

  • Wird der Betrieb oder Betriebsteil in einen Betrieb des neuen Inhabers integriert, so übernimmt der dort amtierende Betriebsrat gemäß § 21a Abs. 1 BetrVG die Interessenwahrnehmung für die übergegangenen Arbeitnehmer.[2]
  • Wird der übergegangene Betriebsteil nicht in die Strukturen des neuen Unternehmens integriert, so führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte auch für den abgespaltenen Betriebsteil im Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG weiter, sofern der abgespaltene Betriebsteil betriebsratsfähig i. S. d. § 1 BetrVG ist.[3] Der Betriebsrat hat im abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich eine Betriebsratswahl zu initiieren. Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses dieser Betriebsratswahl, spätestens 6 Monate nach Spaltung des Betriebs, der dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Regel entspricht.

Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind eine Reihe von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Sowohl beim alten als auch beim neuen Inhaber ist gegebenenfalls der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 9 und 10 BetrVG zu informieren. Werden Kündigungen ausgesprochen, so ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Dies betrifft den Betriebsrat des Betriebs, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber stellt für sich keine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 99 BetrVG dar. Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils ist für sich genommen auch keine Betriebsänderung.[4] Der Betriebsübergang führt somit nicht unmittelbar zur Einleitung eines Interessenausgleichs- oder Sozialplanverfahrens. Nicht selten finden im Zuge eines Betriebsübergangs jedoch Umstrukturierungen oder Rationalisierungen statt. Insbesondere im Fall des Teilbetriebsübergangs liegt i. d. R. die Spaltung eines Betriebs i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor. Sie stellt eine Betriebsänderung dar, die die Folgen der §§ 111 ff. BetrVG auslöst. Es ist dann ein Interessenausgleich abzuschließen.

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