Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. Die Vorschrift findet nicht nur auf die Kündigung Anwendung, sondern erfasst auch sonstige Beendigungstatbestände, die wegen des Betriebsübergangs erfolgen. Angesprochen ist damit der Aufhebungsvertrag und die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus Anlass des Betriebsübergangs, wenn dieser vom alten oder neuen Inhaber allein aus dem Grund veranlasst worden ist, um das bestehende Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB zu umgehen.[1]

Die Kündigung erfolgt "wegen" des Betriebsübergangs, wenn der Betriebsübergang die überwiegende Ursache für die Kündigung bildet.[2]

Zulässig sind nach § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB Kündigungen, die "aus anderem Grund" als dem Betriebsübergang erfolgen. Eine Kündigung erfolgt "aus anderem Grund", wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag.[3] Kann der Arbeitnehmer Tatsachen nachweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen Kündigung und Betriebsübergang darstellen, liegt eine Vermutung für eine unwirksame Kündigung wegen Betriebsübergangs vor, die der Arbeitgeber entkräften muss. Um die Vermutung zu widerlegen genügt, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund benennt, der zwar formal mit dem Betriebsübergang verbunden ist, aber nicht materiell.[4]

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