Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form einer reinen Beitragszusage, müssen sie sich an der Durchführung und Steuerung beteiligen.[1] Sie müssen den Prozess der Einführung, Implementierung und Durchführung der Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage begleiten. Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn die Sozialpartner

  • im Aufsichtsrat der durchführenden Versorgungseinrichtung vertreten sind oder
  • durch eine Vertretung in spezifischen Gremien der Versorgungseinrichtung hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Betriebsrentensystem haben bzw. dieses mit steuern können.[2]

Erfolgt die Durchführung über eine Direktversicherung, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 TVG als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.[3]

Die Tarifvertragsparteien sollen bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. Insbesondere müssen sie prüfen, ob die für eine reine Beitragszusage vereinbarten Beiträge für eine andere Zusageart verwendet werden dürfen.[4]

Ziel des Gesetzes ist, dass Arbeitgeber zunehmend eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Der § 21 Abs. 3 BetrAVG appelliert deshalb an die Tarifvertragsparteien, nicht tariflich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung zu ermöglichen. Die durchführende Versorgungseinrichtung darf im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben machen.

[2] BT-Drucks. 18/11286 S. 45.

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