Bis zum 31.12.2017 fand bei betrieblichen Riester-Verträgen in der Ansparphase und in der Leistungsphase jeweils eine Verbeitragung statt. Im Gegensatz dazu werden privat abgeschlossene Riester-Renten in der Leistungsphase nicht mit Beiträgen belegt.

Das BRSG hat die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem 1.1.2018 sind Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG (= betriebliche Riester-Renten) bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen. Die aus diesem Altersvorsorgevermögen resultierende Leistung ist von den Versorgungsbezügen ausgenommen.[1] Damit besteht ein Anreiz, diese Vertragsmöglichkeit über den Arbeitgeber zu nutzen.

Durch die Reduzierung der Beitragspflicht auf die Einzahlungsphase sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung insoweit gleichbehandelt, als sie einheitlich nur einmal verbeitragt werden, d. h. entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase.

 
Hinweis

Tatsächliche Förderung unerheblich

Beiträge, die zu Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG führen, müssen lediglich dem Grunde nach förderfähig im Rahmen der Riester-Förderung sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Förderung tatsächlich erfolgt ist oder im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand.

Daher ist der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG für geförderte Beiträge unbeachtlich. Ein Zulagenantrag muss nicht gestellt werden.

Regelung nur für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gehören nur Beiträge, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.

Mischverträge

In Mischfällen kommt es vor, dass für den Vertrag in der Ansparphase teilweise keine Riester-Förderfähigkeit vorlag (z. B. Beitragsabführung vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung). Dann kann es in der Auszahlungsphase auch nicht zu einer vollständigen Beitragsfreistellung der Leistung kommen. Die spätere Altersleistung ist dann aufzuteilen in einen Teil, der

  • auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (kein Versorgungsbezug), und
  • nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).

Meldepflichtig im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens ist nur der Teil der Leistung, der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V darstellt.

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