Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hat er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers keine Ersparnis hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, ist er nicht zum Zuschuss verpflichtet. Dies ist z. B. der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung dennoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt.

Durch die unterschiedliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Renten- und Arbeitslosenversicherung kann sich für den Arbeitgeber auch nur eine Ersparnis von weniger als 15 % ergeben. In einem solchen Fall kann er seine konkrete Ersparnis ermitteln und ist nur in dieser Höhe zum Zuschuss verpflichtet. Es ist dem Arbeitgeber jedoch freigestellt, dennoch einen höheren Zuschuss zu gewähren.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsersparnis unter 15 %

Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2016 beim Arbeitgeber A beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 5.500 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 200 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert.

Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 200 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Allerdings wären ohne die Entgeltumwandlung von diesem Betrag nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten, denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung ist durch das Gehalt bereits überschritten.

Der auf die 200 EUR entfallende Arbeitgeberanteil entsteht nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ist niedriger als 15 %. Daher ist der Arbeitgeber nur in Höhe der Ersparnis zum Arbeitgeberzuschuss verpflichtet.

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