Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) strebt eine höhere Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge an. Die beitragsrechtlichen Regelungen sind entgegen der steuerlichen Erhöhung der Freibeträge weitgehend unverändert geblieben. Lediglich für die im Rahmen des neuen steuerlichen Fördermodells für Geringverdiener gewährten zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge ist eine zusätzliche Beitragsfreiheit im BRSG enthalten. Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beitragsersparnis bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers als Arbeitgeberzuschuss für die betriebliche Altersversorgung einzubringen.

Außerdem ist keine Verbeitragung der betrieblichen Riester-Rente in der Auszahlungsphase mehr vorgesehen.

1.1 Entgelteigenschaft der Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung

Die Anhebung der steuerfreien Höchstbeträge für Beiträge des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse wurden im Sozialversicherungsrecht nicht nachvollzogen. Dort sind weiterhin nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1]

Dies gilt weiterhin auch bei einer Finanzierung im Rahmen der Entgeltumwandlung.[2]

Keine Änderungen der Regelungen bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse

Auch bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersvorsorge in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ergaben sich keine Änderungen. Auch hier gelten weiterhin bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.[3]

1.2 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener

Seit 1.1.2018 sieht das BRSG einen Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung vor. Diesen Förderbetrag erhalten Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse entrichten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist u. a., dass

  • der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] mindestens einen Betrag in Höhe von 240 EUR im Kalenderjahr zahlt und
  • im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn nicht mehr als 2.575 EUR monatlich beträgt.[2]

Der höchstens zulässige laufende Arbeitslohn ist ab dem Kalenderjahr 2020 von 2.200 EUR auf 2.575 EUR angehoben worden.

Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 EUR.[3] Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber max. auf der Basis von 960 EUR im Kalenderjahr einen Förderbetrag erhält. I. H. v. 960 EUR ist der Arbeitgeberbeitrag kalenderjährlich nach dieser Vorschrift steuerfrei.[4]

Soweit der Betrag 960 EUR im Jahr übersteigt, besteht jedoch für den übersteigenden Betrag Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Der Förderbetrag und die Berechnungsgrundlage ist in dieser Höhe erstmals für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Bis zum 31.12.2019 betrug die Berechnungsbasis höchstens 480 EUR. Daraus ergab sich ein Förderbetrag von max. 144 EUR.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen folgen dem Steuerrecht

Der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist auch sozialversicherungsrechtlich nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberanteil für Förderbetrag kein Arbeitsentgelt

Der Arbeitnehmer A ist seit Jahren bei der Müller GmbH beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt gleichbleibend 1.750 EUR. Vom 1.1.2018 an entrichtet sein Arbeitgeber für ihn zusätzlich Beiträge an ein Versicherungsunternehmen für eine kapitalgedeckte Direktversicherung. Der monatliche Beitrag beträgt 40 EUR.

Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber sind erfüllt. Der Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 480 EUR ist steuerfrei und damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Arbeitgeberbeitrag für Förderbetrag Teil der Höchstgrenze

Übersteigt der Arbeitgeberanteil den Steuerfreibetrag i. H. v. 960 EUR, besteht regelmäßig auch für den darüber hinaus gezahlten Arbeitgeberbeitrag Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. In der Sozialversicherung sind beide Freibeträge auf insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt.

Da der Förderbetrag nur für Arbeitnehmer mit einem laufenden monatlichen Bruttoarbeitsentgelt bis 2.575 EUR vorgesehen ist, werden die für eine betriebliche Altersversorgung verwendeten Beträge den entsprechenden Grenzbetrag kaum überschreiten.

1.3 Zusatzbeiträge der Arbeitgeber

1.3.1 Grundlage für die Neuregelung

Viele Tarifverträge enthalten Regelungen über einen Arbeitgeberzuschuss für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse. Voraussetzung ist, dass deren Finanzierung (teilw...

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