Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.[1] Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig begrenzt.

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wurde 2018 von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) angehoben. Im Gegenzug wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR abgeschafft.

 
Achtung

Keine Anhebung in der Sozialversicherung

Die Grenze für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung wurde anders als bei der Steuer nicht angehoben. Beitragsleistungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beitragsfrei.

Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Er kann bei einem Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung erfolgt.

Begünstigter Personenkreis

Zu dem begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte). Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt, bei der die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Anspruch genommen wird.

 
Wichtig

Arbeitgeber-Pflichtzuschuss von 15 % bei Gehaltsumwandlung

Bei einer Finanzierung der Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung über eine Gehaltsumwandlung muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung leisten.[2] Die Vorschrift gilt seit 2022 für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor 2019 geschlossen worden sind.[3] Bei sog. Beitragszusagen gilt die Zuschusspflicht ohnehin.[4] Steuerlich ergeben sich jedoch insoweit keine Besonderheiten. Es gilt u. a. die Steuerfreiheit im Rahmen der 8-%-Grenze.

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