Ein PC ist ein erforderliches Arbeitsmittel des Betriebsrats.[1] Dies gilt insbesondere auch angesichts des Anspruchs des Betriebsrats auf Einrichtung eines nicht personalisierten Internet-Zugangs.[2] Die Anschaffung eines PC kann auch bereits deswegen erforderlich sein, weil die bisher erfüllten Aufgaben in einem Maße angewachsen sind, dass nur ein Teil unter Vernachlässigung des anderen Teils erledigt werden konnte und durch die rationellere Arbeitsweise mit dem PC zu erwarten ist, dass künftig wieder alle Aufgaben des Betriebsrats erledigt werden können.[3] Der mit einem Internetzugang verbundene Zeitaufwand für die Betriebsratsarbeit führt ebenso wenig zu einem Entgegenstehen berechtigter Interessen des Arbeitgebers wie die erforderlichen Schulungskosten oder die theoretische Missbrauchsgefahr.[4] Auch die Kostenbelastung mit einer Rundfunkgebührenpflicht steht dem Anspruch nicht entgegen.[5]

Angesichts des Grundsatzes der autonomen Interessenwahrnehmung durch den Betriebsrat sind dabei Kontrollrechte des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Betriebsrat ausgeschlossen.[6] Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem nicht nur die Eröffnung eines Internetzugangs, sondern auch die Einrichtung eigener elektronischer Postkästen, auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.[7]

Zu beachten ist, dass § 40 Abs. 2 BetrVG regelt, dass dem Betriebsrat stets die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist. Auf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang besteht allerdings nicht allein deshalb ein Anspruch, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen.[8] Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein kann der Betriebsrat, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung eines eigenen sog. externen Funktionspostfachs verlangen, mit dem der Betriebsrat direkt über E-Mail-Verteiler für verschiedene Standorte Mitteilungen an Arbeitnehmer versenden kann und bei dem die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, auf die übersandten Mitteilungen direkt zu antworten. Dies gilt auch, wenn er über einen eigenen Blog im betriebsinternen Intranet verfügt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ein Beurteilungsspielraum zu.[9]

[9] LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.10.2015, 5 TaBV 23/15.

Unter der Geltung von § 129 BetrVG wurde entschieden, dass der Arbeitgeber auch ein Tablet zur Verfügung stellen muss (LAG Hessen, Beschluss v. 21.5.2021, 16 TaBVGa 79/21; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.4.2021, 15 TaBVGa 401/21, jew. einstweilige Verfügung). Nach Auslaufen dieser Vorschrift lassen sich diese Entscheidungen nicht ohne Weiteres anwenden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung mehr dazu tendieren wird, elektronische Hilfsmittel als notwendig anzusehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge