Zur büromäßigen Grundausstattung[1] gehört jedenfalls in Betrieben mit einem mehrköpfigen Betriebsrat ein eigener Telefonanschluss.[2] Der Gesamtbetriebsrat hat einen Anspruch auf Freischaltung der in seinem Büro und in betriebsratslosen Filialen vorhandenen Telefone zum Zweck der wechselseitigen Erreichbarkeit.[3]

Die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Telefone sind keine Sachmittel des Betriebsrats i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG.[4] Der Telefonanschluss muss so eingerichtet sein, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben ungestört Gespräche nach außen und innen führen und entgegennehmen kann. Dazu kann die Verpflichtung des Arbeitgebers gehören, eine an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer vorhandene Telefonanlage durch eine gesonderte fernsprechtechnische Schaltung für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nutzbar machen zu lassen.[5] Der Betriebsrat hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses, sondern es reicht aus, dass er über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation hat.[6]

Umstritten ist, ob der Anschluss an einen automatischen Gebührenzähler zulässig ist. Jedenfalls darf der Arbeitgeber beim Telefonanschluss des Betriebsrats die Zielnummer bei Haus-, Orts- und Nahbereichsgesprächen nicht registrieren. Die Registrierung solcher Daten verstößt gegen das Behinderungsverbot. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung und des damit verbundenen Interesses an einer effektiven Kostenkontrolle hat der Arbeitgeber kein hinreichendes Interesse, Zielnummern dieser Telefongespräche im Nahbereich zu erfassen.[7]

Demgegenüber ist die Aufzeichnung der Ferngespräche nach Datum, Anmeldeort und Zielnummer sowie nach Gebühreneinheiten keine Behinderung.[8] Für die Beschaffung eines Mobiltelefons bedarf es einer sorgsamen Darlegung der Erforderlichkeit.[9] Der Arbeitgeber kann auch verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Telefaxgerät zur Verfügung zu stellen.[10]

 
Hinweis

Technische Entwicklung berücksichtigen

Die Entscheidung über die Bereitstellung eines Telefax war seinerzeit bedeutsam, inzwischen ist das längst überholte Technik. Es ist darauf hinzuweisen, dass die technische Entwicklung auch die Notwendigkeit von Kommunikationsmitteln bestimmt, sodass stets erneut zu prüfen ist, welche als notwendig i. S. v. § 40 BetrVG anzusehen sind.[11]

Weitere Kommunikationsmittel

Wichtigstes Forum für den Dialog zwischen Betriebsrat und Belegschaft ist die Betriebsversammlung. Neben der Information in der Betriebsversammlung kommt in Großbetrieben die Herausgabe eines regelmäßigen eigenen Informationsblatts des Betriebsrats in Betracht. Ist ein elektronisches Bürokommunikationssystem vorhanden, so muss dieses Informationssystem dem Betriebsrat zumindest dann zur Verfügung gestellt werden, wenn z. B. bei plötzlichen Verlegungen von Betriebsversammlungen die Arbeitnehmer nicht auf andere Weise benachrichtigt werden können.[12]

In allen Betrieben ist dem Betriebsrat die Möglichkeit der Unterrichtung der Belegschaft durch Anschläge am schwarzen Brett zu geben. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im Rahmen seines Kommunikationsrechtes für seine Bekanntmachungen ein oder mehrere "Schwarze Bretter" gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl der Standorte ist zu berücksichtigen, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes ohne Umwege von den Bekanntmachungen des Betriebsrats Kenntnis erlangen können.[13]

Welche Anschläge an das schwarze Brett kommen, entscheidet der Betriebsrat selbstständig.[14]

Der Betriebsrat hat jedoch darauf zu achten, dass er mit seinen Aushängen innerhalb des ihm von der Betriebsverfassung eröffneten Handlungsrahmens bleibt. Von daher darf das schwarze Brett vom Betriebsrat nicht für parteipolitische oder gewerkschaftliche Anschläge benutzt werden. Der Betriebsrat kann jedoch zur Absicherung seines Standpunktes in einer bestimmten innerbetrieblichen Meinungsverschiedenheit die Stellungnahme einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bekannt machen.

Der Betriebsrat eines Großbetriebes kann im Rahmen seiner Kommunikationsrechte schriftliche Mitteilungen an die Belegschaft richten, wenn ein besonderes Informationsbedürfnis vorliegt und sich die Kostenbelastung des Arbeitgebers in Grenzen hält. Dabei sind als Maßstab auch die Kosten einer potenziell stattfindenden außerordentlichen Betriebsversammlung heranzuziehen.[15]

 
Praxis-Beispiel

Informationsblatt des Betriebsrats

Gibt der Arbeitgeber eine Werkszeitschrift heraus, wird man dem Betriebsrat nur dann die Herausgabe eines angemessenen Informationsblattes verwehren können, wenn dem Betriebsrat nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, die Werkszeitschrift mitzugestalten.

Heute findet der Informationsaustausch im Betrieb oft über ein Intranet durch elektronische Mitteilungen statt. Es ist an die Stelle des "Schwarzen Brettes" getreten und dem Betriebsrat für seine Informationen zur Verfügung zu stellen.

Schutz des Betr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge